Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kurtour GmbH

  1. Abschluss des Reisevertrages

    1. Die Reiseanmeldung (Buchung des Reisenden), stellt das verbindliche Angebot des Reisenden zum Abschluss eines Reisevertrages dar. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden.

    2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmebestätigung des Reiseveranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine Reisebestätigung. Sie enthält alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen. Hierzu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

    3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zusage oder Anzahlung erklärt.

    4. Andere Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sínd vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

    5. Sofern von dem Reisenden lediglich eine Eintrittskarte eines anderen, fremden, Leistungserbringers ohne Reiseleistung gebucht wird, (Bsp.: Museumseintrittskarte) tritt der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler dieser Fremdleistung auf. Dieser ist in Ansehung der vermittelten Leistung ausschließlicher Vertragspartner des Reisenden.

  2. Bezahlung

    1. Zur Absicherung des Reisenden hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Hierüber verhält sich der Sicherungsschein. Der Sicherungsschein wird dem Reisenden zusammen mit der Reisebestätigung versandt.

    2. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von bis zu 20 % fällig. Die Kosten für die Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise - wie gebucht - durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder für den Reisenden im Reisebüro bereitliegen oder dem Reisenden verabredungsgemäß zugesandt wurden, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn. Ist eine Absagefrist wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl vereinbart, so kann die Restzahlung nicht vor Ablauf der Absagefrist verlangt werde.

    3. Geht der Anzahlungsbetrag nicht bei Fälligkeit gemäß Ziffer 2.2 ein und wird nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. IN diesem Fall kann der Reiseveranstalter die in Ziffer 5 berechneten Kosten als Schadensersatz geltend machen. Diese Rechte des Reiseveranstalters bestehen nicht, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Reisenden oder allein oder überwiegend vom Reiseveranstalter zu vertreten ist. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.

    4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75 € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

  3. Leistungen

    1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss, eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

    2. Bei Flugreisen wird der Reisende vom Reiseveranstalter gemäß Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005, über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, unterrichtet der Reiseveranstalter zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung, wird der Reisende unverzüglich unterrichtet. Die Listen von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“) werden regelmäßig im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Sie können unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm eingesehen werden.

    3. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Auf Charter- und Linienflügen beträgt das Freigepäck in der Economy Class im Regelfall 20 kg pro Person zzgl. eines kleinen Handgepäcks. Freigepäckmengen und Beförderungspreise für Sondergepäck sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Reisenden. Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.

  4. Leistungs- und Preisänderungen

    1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt in der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

    2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

    3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

    4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn Preisänderungen eintreten, die den Reisepreis um 5% übersteigen.

    5. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

  5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

    1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Reiseveranstalter gegenüber zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

    2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann stattdessen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

    3. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5.4 stehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält sich aber vor, in Abweichung von den unter Ziffer 5.4 aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er das nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

    4. Für Flugpauschalreisen (gilt nicht, wenn der Flug durch den Reisenden selbst gebucht wurde):

      • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
      • ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
      • ab 15. bis 21. Tag vor Reiseantritt 40 %
      • ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
      • ab 6. Tag vor Reiseantritt 55 %
      • bei Nichtantritt 75 %

      Für Kur- und Wellnesspauschalreisen inklusive Bustransport:

      • bis 35 Tage vor Reisebeginn 15 %
      • bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 %
      • ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
      • ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
      • ab 14.Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
      • ab 6. Tag bis 3. Tag vor Reiseantritt 85 %
      • ab 2. Tag sowie bei Nichtantritt der Reise 90%

      Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, Bsp. Museumseintrittskarte, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Leistungsanbieters.

    5. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 40,00 € erheben.

      I. Bei Flugpauschalreisen mit Bedarfsgesellschaften (Charter) Bis 30. Tag vor Reiseantritt

      II. Bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften

      1. Bei Einzel-IT Bis 30. Tag vor Reiseantritt

      2. Bei Gruppen-IT Bis 95. Tag vor Reiseantritt

      III. Bei Schiff Bis 50. Tag vor Reiseantritt

      IV. Bei Omnibus Bis 22. Tag vor Reiseantritt

      V. Bei Bahn Bis 30. Tag vor Reiseantritt

      VI. Bei Ferienwohnungen Bis 45. Tag vor Reiseantritt

    6. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.3/5.4 (Stornopauschale) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

    7. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentliche niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

  6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

    1. Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

    2. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist, bis vier Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon.

    3. Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters gemäß Ziffer 6.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

  7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände/ höhere Gewalt

      1. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (zum Beispiel Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, oder Seuchen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter, als auch der Reisende den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reisleistungen ein Entgelt verlangen.

      2. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

    Reisehinweise des Auswärtigen Amtes kann der Reisende unter der Internetadresse: www.auswaertiges-amt.de oder der Telefonnummer 030/ 5000 2000 abrufen.

  8. Abhilfe/Minderung/ Kündigung/Schadensersatz

    1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

    4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

  9. Beschränkung der Haftung

    1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

      1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

      2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Eventuell darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund des Montrealer Übereinkommens bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.

    2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden, die nicht Körperschäden sind, bis zum dreifachen des Reisepreises. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

    3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

    4. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

  10. Mitwirkungspflicht

      1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

      2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen/Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.

    Anschriften und Telefonnummer(n) der Reiseleitung sind den Reisunterlagen zu entnehmen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ausschließlich die örtliche Reiseleitung vor Ort oder der Reiseveranstalter selbst sind richtige Adressaten des Abhilfeverlangens im Falle von Beanstandungen. Die Leistungsträger wie etwa Hoteliers, Busfahrer, etc. sind grundsätzlich nicht berechtigt Beanstandungen entgegen zu nehmen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Anzeige des Mangels gegenüber der Hotelrezeption ist keine genügende Mängelanzeige.

  11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

      1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzten Tag der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

      2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Hiervon ausgeschlossen sind Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Für diese Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

    Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

  12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

    2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notweniger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

    3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

  13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  14. Gerichtsstand

    Für Klagen aus dem Reisevertrag ist der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, es sei denn eine Klage des Reiseveranstalters richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters.

  15. Adresse: Kurtour GmbH, Senefelderstr. 12 c, 33100 Paderborn

    AGB-Stand 01.2017